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Wir sind ein unabhängiges, junges und dynamisches Unternehmen, mit hochqualifizierten Mitarbeitern und bieten unseren Privat- sowie Geschäftskunden ein breites Spektrum im Versicherungs- und Finanzbereich an. Wir pflegen mit unseren Kunden eine langfristige Partnerschaft und setzen auf Vertrauen, Qualität und Innovation. Dabei ist Verbindlichkeit, Anstand, Vertrauen und stets die Orientierung nach Lösungen unsere Verhaltensgrundlage.

Ihre Verantwortung

  • Beratung und Akquisition neuer Privat- und Gewerbekunden
  • Selbstständiges Planen von Terminen 
  • Erarbeitung von Lösungen und Umsetzung der Kundenbedürfnisse  

Ihr Profil

  • Abgeschlossene Grundausbildung von Vorteil
  • Vermittlerzertifizierung VBV von Vorteil
  • Führerausweis Kat. B
  • Stilsicheres Deutsch in Wort und Schrift
  • Gepflegtes Auftreten
  • Freude an der Rolle des Kundenberaters
  • Kunden- und Dienstleistungsorientierung
  • Engagement und Konzentration auf Ergebnisse
  • Hohes Qualitätsbewusstsein und exakte Arbeitsweise
  • Teamfähig, zielstrebig sowie flexibel und aufgeschlossen  

Worauf Sie zählen können

  • Auf ein engagiertes und gut eingespieltes Team, dass sich auf Sie freut und Sie in allen Bereichen unterstützt
  • Auf die Förderung Ihrer fachlichen sowie persönlichen Weiterbildung
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13.09.2022
Krankenkasse wechseln geht nun einfacher: Das sind die Änderungen ab 2022

Krankenkasse wechseln geht nun einfacher: Das sind die Änderungen ab 2022

Ein allfälliger Wechsel der Krankenkasse steht bevor. Zusatzversicherungen müssen per Ende September, die Grundversicherung bis Ende November gekündigt werden, um ab 2022 von einer neuen Krankenkasse betreut werden zu können. Ab Januar 2022 gibt es zudem Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz, welche auch Auswirkungen auf die Krankenkassenverträge haben. Wir zeigen Ihnen, was sich dadurch für Versicherungsnehmer ändert.

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die Beziehungen zwischen Versicherungensunternehmen und seinen Kundinnen und Kunden. Da die Anforderungen des über 100-jährigen Gesetzes nicht mehr mit der aktuellen Situation übereinstimmen, wurde es in den letzten Jahren überarbeitet. Der Bundesrat setzt das neue, revidierte Gesetz per 01. Januar 2022 in Kraft.

Diese Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz wirken sich auch auf die Krankenkassen aus:

Vertragsdauer der Krankenversicherung
Besonders bei Krankenkassen waren Mehrjahresverträge bisher die Norm, so lassen sich schliesslich Prämien sparen. Neu gilt, dass nach Ablauf einer dreijährigen Frist Verträge von beiden Seiten gekündigt werden können. Das gilt auch, wenn Sie z.B. einen Fünfjahresvertrag unterzeichnen.

Widerrufsrecht
Die Auflösung einer Versicherung konnte bis anhin erst auf Vertragsende mit der Einhaltung der Kündigungsfrist geschehen. Ab 2022 haben Versicherungsnehmer das Recht, binnen 14 Tagen nach Abschluss einer Versicherung ohne Verpflichtung vom Vertrag ordnungsgemäss zurückzutreten. Für die Krankenkasse bedeutet dies, dass Sie beispielsweise auch nach Vertragsunterzeichnung noch eine bessere Offerte annehmen können. Seien Sie jedoch vorsichtig beim Rücktritt von einer Zusatzversicherung. Sowohl bei einem Rücktritt als auch bei der Kündigung gilt: Vergewissern Sie sich erst, dass Sie auch ausreichend versichert sind, denn eine Zusatzversicherung ist (anders als die Grundversicherung) nicht dazu verpflichtet, Sie als Versicherungsnehmer anzunehmen.   

Kündigungsverbot für Krankenkassen
Bisher durften Krankenversicherer nach einem Schadenfall die Zusatzversicherungen ihrer Kunden künden. Neu steht dieses Recht nur noch den Versicherungsnehmern zu. 

Kündigung per E-Mail
Neu genügt es, eine Kündigung per E-Mail geltend zu machen. Davor war eine schriftliche Kündigung mit Unterschrift notwendig. Das ist vor allem für die Kündigung einer Krankenkasse von Vorteil, da viele Krankenkassen auch einen Online-Wechsel bzw. die Online-Anmeldung zulassen. Die Kündigung ist so auch noch am letzten Tag der Frist möglich. Wir empfehlen jedoch nicht, die Krankenkasse erst am letzten Tag zu wechseln. Ersparen Sie sich den Stress und beginnen Sie Ihren Krankenkassenvergleich so früh wie möglich.

Nicht verpassen: Kündigungsfrist für die Zusatz­versicherung per Ende September
 

Zusatzversicherungen von Krankenkassen wechseln
Häufig werden Zusatzversicherungen auf mehrere Jahre abgeschlossen. Mit dem neuen VVG haben Versicherungsnehmer die Möglichkeit, Verträge bereits nach drei Jahren aufzulösen. Falls jedoch Prämien für das folgende Jahr erhöht werden, ohne dass es vertraglich festgehalten wird, können Zusatzversicherungen vorzeitig gekündigt werden. Kündigungsfristen unterscheiden sich von Kasse zu Kasse. Läuft der Vertrag einer Zusatzversicherung normal aus, gilt in der Regel eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Bis zum 30. September haben Versicherungsnehmer daher die Möglichkeit, Verträge zu kündigen. Falls ein Wechsel einer Zusatzversicherung in Frage kommt, lohnt es sich, frühzeitig Offerten einzuholen.

Automatische Vertragsverlängerung 
Wenn Zusatzversicherungen nicht rechtzeitig gekündigt werden, verlängert sich der Vertrag automatisch. Die Krankenkassen sind nicht verpflichtet, ihre Kunden über diesen Schritt zu informieren. Damit keine unnötigen Kosten anfallen, lohnt es sich, die Kündigungstermine in Ihrer Agenda zu vermerken.
 
Nicht zu früh kündigen
Wenn Sie sich in einer aufwändigen und teuren Behandlung befinden, welche von der aktuellen Zusatzversicherung abgedeckt wird, sollten Sie in diesem Moment auf keinen Fall die Zusatzversicherung kündigen, ohne eine schriftliche Zusage der Kostenübernahme der neuen Kasse zu haben. Bei einer überstürzten Kündigung besteht die Gefahr, dass Sie am Ende mit leeren Händen dastehen. 

Grund- und Zusatzversicherungen bei verschiedenen Krankenkassen
Grundsätzlich ist es möglich, Grund- und Zusatzversicherung bei verschiedenen Versicherungen zu haben. Dies kann Prämien und Geld einsparen, verursacht aber einen etwas höheren administrativen Aufwand. Falls Sie die Grund- und Zusatzversicherung bereits bei verschiedenen Kassen haben und für eine weitere Zusatzversicherung bei einer dritten Versicherung abschliessen möchten, kann die neue Versicherung einen Prämienzuschlag wegen des administrativen Mehraufwandes verlangen.
 
Grundversicherung von Krankenkassen wechseln
Bis Ende November haben Kunden von Versicherungsgesellschaften Zeit, die Grundversicherung zu wechseln. Falls Sie die Kündigung nicht per E-Mail, sondern postalisch einreichen möchten, wird empfohlen, dies eingeschrieben oder mindestens per A-Post zu machen. Die Krankenkasse benötigt die Kündigung der Grundversicherung bis am 30.11.2021 – der Poststempel gilt nicht. Versicherungsnehmer mit der tiefsten Franchise und einem Standard-Modell haben per Ende Juni einen weiteren Kündigungstermin. Der Vertrag muss auch in diesem Fall mit einer Frist von drei Monaten, d.h.  bis Ende März, gekündigt werden.

Quelle: GRYPS Offertenportal AG

25.02.2021
Wie wirkt sich Corona auf die Steuererklärung 2020 für mich als Privatperson aus?

Wie wirkt sich Corona auf die Steuererklärung 2020 für mich als Privatperson aus?

Was normalerweise Jahr für Jahr routiniert und pflichtgemäss erledigt wird, stiftet dieses Mal doch einige Verwirrung. Wie sind Kurzarbeit, Anschaffungen fürs Home Office und das unbenutzte Auto oder GA in der Steuererklärung anzugeben? Wir zeigen Ihnen, was im Steuerjahr 2020 anders ist.

Home Office von den Steuern abziehen 

Variante 1: Berufsauslagen ohne Corona-Einfluss deklarieren

Für viele Arbeitnehmer sind im Jahr 2020 Berufsauslagen wie die externe Verpflegung, Fahrtkosten oder Zugabos durch das Home Office oder Kurzarbeit teilweise oder ganz weggefallen. Die Kantone reagieren darauf mal strenger, mal weniger streng. Unter anderem in den Kantonen Zürich, Zug, Basel-Landschaft, Solothurn und Luzern dürfen die Auslagen für das Jahr 2020 ohne den Corona-Einfluss berechnet werden. Das heisst, die Ausgaben werden so berechnet, als ob der Arbeitnehmer jeden Tag im Büro gewesen wäre. Umgekehrt heisst das, es dürfen keine Kosten fürs Home Office in Abzug gebracht werden. 

Andere Kantone gehen mit den Corona-bedingten Änderungen strenger um. Wir empfehlen auf jeden Fall, die aktuellen Ausführungen der Kantone zu beachten.  Am Schluss finden Sie die Erläuterungen der Kantone Thurgau und St. Gallen.


Variante 2: Effektive Kosten für das Home Office deklarieren

Wer trotzdem die effektiven Kosten für das Home Office von den Steuern abziehen möchte, sieht sich vor einer komplizierten Rechenübung. 

Zunächst gibt es drei Bedingungen, die allesamt erfüllt werden müssen: 

  • Die Arbeit muss in einem wesentlichen Masse und regelmässig im Home Office erfolgen. Je nach Kanton ist das unterschiedlich, beträgt jedoch mindestens ⅓ der Arbeitszeit.
  • Die Benutzung des Arbeitsplatzes ist nicht möglich oder wird vom Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellt. 
  • In der Wohnung oder dem Haus muss ein Raum hauptsächlich als Arbeitsplatz genutzt werden. Das schliesst zum Beispiel den Esstisch als Home Office Platz aus. 

Treffen diese Bedingungen zu, gilt es, den Anteil an der Miete sowie die Einrichtung des Büros richtig zu berechnen. Achtung: Die Rechnung ist komplizierter, als sie klingt. Die Kantone benutzen verschiedene Formeln zur Berechnung.

Bei dieser Variante fällt der üblicherweise erlaubte Pauschalabzug (je nach Kanton bis zu 4000 Franken) für die übrigen Berufsauslagen jedoch weg. Auch Verpflegungskosten sowie Fahrt- oder Abokosten müssen reduziert werden.

Zu beachten ist zudem, dass die Einrichtung des Home Offices mit Bildschirm, Drucker und Co. zu einem Prozentsatz als private Auslagen angerechnet werden. Im Normalfall lohnt es sich deshalb nicht, die effektiven Kosten fürs Home Office geltend zu machen. 


Welche Auslagen können Sie ausserdem deklarieren?

Unabhängig von der Frage nach Home Office oder Kurzarbeit sollten Sie nicht vergessen, diese Auslagen in Abzug zu bringen:

  • Aus- und Weiterbildungskosten
  • Auslagen zur Arbeitssuche, z.B. wenn der Job gekündigt worden ist
  • Beiträge in die Säule 3a
  • Krankheits- und Unfallkosten: Dazu gehören bezahlte Selbstbehalte, Zahnarztkosten, Kosten für Sehhilfen, Medizin, Pflege etc.
  • Spenden an gemeinnützige Organisationen
  • Wertschriften, Aktien, Kryptowährung etc. 
  • Eigenmietwert der selbstbewohnten Immobilie sowie Zweitimmobilien
     

In vielen Fällen lohnt sich die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater: 

  • Sie haben im Jahr 2020 werterhaltende Investitionen für Ihre Liegenschaft getätigt. Hier können eine Pauschale oder die effektiven Kosten abgezogen werden.
  • Sie haben für Ihre Liegenschaft Investitionen für eine bessere Energieeffizienz oder zum Schutz der Umwelt getätigt. 
  • Sie besitzen ein Wertschriftendepot. Verschiedene dadurch anfallende Gebühren können deklariert werden.
  • Sie besitzen Kryptowährungen. 
  • Sie verfügen über ein Geschäftsauto. 
  • Sie möchten eine Rückforderung beim Steueramt geltend machen, z.B. wenn vorbezogene Pensionskassengelder wieder zurückgeführt werden und der Steuerabzug zurückerstattet werden soll

 


Erläuterungen der Kantone Thurgau und St. Gallen:

Kanton Thurgau:

1. Steuerliche Folgen für unselbständig erwerbende Personen

1.1. Kurzarbeitsentschädigungen
Die Kurzarbeitsentschädigungen unterliegen der Einkommenssteuer. Sie sind im Lohnausweis enthalten und müssen deshalb nicht separat deklariert werden.

 

1.2. Erwerbsausfallentschädigungen
Die Erwerbsausfallentschädigungen unterliegen der Einkommenssteuer. Sie sind entweder bereits im Lohnausweis enthalten oder müssen bei direkter Auszahlung separat deklariert werden (Ziff. 3.3. der Steuererklärung).

 

1.3. Fahrtkosten zum Arbeitsort
Abzugsfähig sind die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, ausnahmsweise mit einem privaten Motorfahrzeug, wenn z.B. die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Steuerpflichtige, die von Mitte März 2020 bis Mitte Juni 2020 mit dem Auto anstatt dem ÖV an den Arbeitsplatz gefahren sind, können hierfür die tatsächlich angefallenen Kosten für das Auto in Abzug bringen, weil aufgrund der behördlichen Massnahmen eine Nutzung des ÖV nicht als zumutbar erachtet wird.

 

1.4. Homeoffice
Für die Phase des COVID-bedingten Homeoffice wird davon ausgegangen, dass dieses vom Arbeitgeber angeordnet wurde und die übrigen für den Abzug eines Arbeitszimmers erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren (wesentlichen Teil der Tätigkeit und eingerichtetes Arbeitszimmer für Homeoffice). Die tatsächlichen Kosten für das Homeoffice sind nur dann steuerrechtlich abzugsfähig, wenn sie nicht vom Arbeitgeber vergütet wurden und sie den pauschalen Abzug für übrige berufsbedingte Kosten übersteigen. Eine Kombination von Pauschalabzug und effektiven Kosten ist nicht zulässig. Wichtig: Sollten die Voraussetzungen für die Gewährung eines Abzugs für Homeoffice erfüllt sein, können für diesen Zeitraum keine Auslagen für Arbeitsweg und Verpflegungsmehrkosten geltend gemacht werden.

 

1.5. Privatanteil Geschäftsfahrzeug
Es ist nach wie vor der Privatanteil von 9.6% des Kaufpreises als Gehaltsnebenleistung zu deklarieren. Der Privatanteil entschädigt die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs im Allgemeinen, jedoch nicht den Arbeitsweg. Falls der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Homeoffice Tätigkeit eine Entschädigung ausrichtet, stellt diese Vergütung wie bis anhin eine Gehaltsnebenleistung dar. Auf Seite der Berufsauslagen können in derartigen Fällen die Kosten für das Homeoffice geltend gemacht werden, wenn hierfür die Voraussetzungen erfüllt sind.

 

1.7. Kinderdrittbetreuungskosten
Die effektiv angefallenen Kosten für die Kinderdrittbetreuung sind auch während der Corona-Krise vollständig abzugsfähig, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Verfügt ein Arbeitnehmer über einen Geschäftswagen und ist er vollständig oder teilweise im Aussendienst tätig, muss der Arbeitgeber unter Ziffer 15 des Lohnausweises den prozentmässigen Anteil Aussendienst bescheinigen, wobei Homeoffice-Arbeitstage ebenfalls als Aussendienst gelten.

 

1.6. Spesenvergütungen
Kurzfristige Schwankungen der Aussendiensttätigkeit bleiben bei bereits genehmigten Spesen Reglementen unberücksichtigt. Die pauschalen Spesenvergütungen für Repräsentationsspesen oder die geschäftliche Nutzung des Privatwagens werden daher auch während der coronabedingten Homeoffice Tätigkeit als Spesenersatz akzeptiert.

Quelle: COVID-19-Massnahmen / Folgen für Einkommenssteuer (tg.ch)

 

Kanton St. Gallen:

1.1 Kurzarbeitsentschädigung 
Die Kurzarbeitsentschädigung ist im Lohnausweis enthalten (unter Ziff. 7 bzw. Ziff. 1) und muss deshalb nicht separat in der Steuererklärung deklariert werden.
 

1.2 Corona Erwerbsersatzentschädigungen der AHV-Ausgleichskassen
Entschädigungen für Erwerbsausfälle erhielten:
- Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet war
- Personen, die wegen einer Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten
- Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende, die zu den besonders gefährdeten Personen gehören und ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten Bei Unselbständigerwerbenden sind sie entweder bereits im Lohnausweis enthalten oder müssen bei direkter Auszahlung separat deklariert werden (Steuererklärung Ziff. 3.3)

 

1.3 Entschädigungen für Home-Office Eine pauschale
Entschädigung des Arbeitgebers für Home-Office stellt in der Regel steuerbarer Lohn dar und gehört auf den Lohnausweis. Anderseits können die Kosten abgezogen werden (siehe unten). Der tatsächliche Auslagenersatz (Büroplatz, IT, Drucker, Strom, Papier) durch den Arbeitgeber ist bei korrekter Bemessung steuerfrei.

 

1.4 Arbeitszimmer zu Hause 
Die Kosten für das Home-Office sind für die Zeit abzugsberechtigt, in der der Bundesrat Home-Office empfohlen hat (17.3.-22.6.2020 und 19.10.2020-31.12.2020) oder der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmenden Home-Office vorschreibt, um den Betrieb sicher zu stellen. Steuerliche Auswirkungen infolge Corona auf die Steuererklärung 2020 von natürlichen Personen Final 2/3.

Die konkreten Verhältnisse können aufgrund der Deklaration und eingereichten Unterlagen geprüft werden. Im Grundsatz gelten die folgenden Bestimmungen:

Die Kosten für das Arbeitszimmer zu Hause sind grundsätzlich mit dem pauschalen Abzug für übrige Berufskosten abgegolten. Es besteht die Möglichkeit der Geltendmachung der effektiven Kosten anstelle des Pauschalabzugs. Der Abzug eines Arbeitszimmers setzt voraus, dass ein besonderer Arbeitsplatz, der vorwiegend den Charakter eines Arbeitszimmers hat, auch tatsächlich ausgeschieden worden ist (kein Abzug, wenn beispielsweise am Wohnzimmertisch gearbeitet wurde). Dabei berechnen sich die Kosten für ein Arbeitszimmer wie folgt:

Eigenheim: Eigenmietwert gemäss Schätzung (ohne Garage) ./. 30% Eigenmietwertreduktion = steuerlich massgebender Eigenmietwert + 10% davon für Nebenkosten (oder effektive Nebenkosten) = Eigenmietwert netto inkl. Nebenkosten Anzahl Zimmer + 2 Mietobjekt: Bezahlter Mietzins inkl. Nebenkosten (ohne Garage) Anzahl Zimmer +

 

1.5 Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung 
An Home-Office-Tagen und Tagen ohne Arbeitsleistung (z.B. Kurzarbeit) entstehen keine Kosten für auswärtige Verpflegung. Für diese Tage dürfen deshalb keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung abgezogen werden.

1.6 Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort 
An Home-Office-Tagen und Tagen ohne Arbeitsleistung (z.B. Kurzarbeit) entstehen keine Kosten für den Arbeitsweg. Für diese Tage dürfen deshalb grundsätzlich keine Fahrkosten abgezogen werden. Wer ein öV-Jahresabo hat und während Wochen/Monaten im HomeOffice gearbeitet hat, kann jedoch das ganze Jahresabo des öV als Fahrkosten geltend machen. Denn diese Auslagen sind effektiv entstanden.

1.7 Informatikmittel
Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt. Stellt im Einverständnis mit dem Arbeitgeber der Arbeitnehmer selbst Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist (Art. 327 OR). Generell gilt bei selbstgetragenen Informatikkosten, dass mindestens 50 % als private Lebenshaltungskosten nicht zum Abzug zugelassen werden können.

1.8 Informatikmittel Home-Schooling (Kinder in schulischer oder beruflicher Ausbildung)
Sofern Home-Schooling vorgeschrieben wurde, ist ein Abzug für die Anschaffung der notwendigen Informatikmittel möglich. Die Anschaffungskosten können zu 50% als Ausbildungskosten abgezogen werden. Der Abzug schliesst die laufenden und künftigen Betriebskosten ein.

1.9 Mobiliar (Schreibtisch, Schrank, Stuhl, etc.)
Die Anschaffungskosten eines Schreibtisches stellen nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten dar

1.10 Gesichtsmasken und Desinfektionsmittel
Gesichtsmasken und Desinfektionsmittel stellen nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten dar.

1.11 Drittbetreuungskosten Kinder
Sofern die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, bleiben die effektiv angefallenen Drittbetreuungskosten auch während der Corona Zeit abzugsfähig.

Quelle: News Coronavirus | sg.ch

Alle Angaben sind ohne Gewähr.

 

Gute Nachricht zum Schluss: Elektronische Steuererklärung in allen Kantonen möglich

Inzwischen ist es in allen Kantonen möglich, die Formulare für die Steuererklärung elektronisch auszufüllen. In einigen Kantonen wird sogar auf eine Unterschrift auf Papier verzichtet. Dabei handelt es sich um die Kantone Zürich, Zug, Schwyz, Luzern, Solothurn, St. Gallen, Nidwalden und Obwalden. Ein mühsames Ausdrucken und Kopieren der Belege sowie der Gang zur Post bleibt uns dadurch zumindest erspart.