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Vorsorgeauftrag

Mit einem Vorsorgeauftrag kann jede handlungsfähige Person sicherstellen, dass im Fall einer Urteilsunfähigkeit Personen ihres Vertrauens die notwendigen Anliegen in den drei Bereichen Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsverkehr für sie erledigen können.

Beispiel: sollten Sie urteilsunfähig werden infolge eines Unfalls oder einer Krankheit, können Sie nicht mehr selbst für sich sorgen dann sind Sie auf eine vertrauensvolle Vertretung durch eine andere Person angewiesen. In einem Vorsorgeauftrag können Sie Ihren Willen im Fall einer Urteilsunfähigkeit rechtzeitig festhalten und eine Person nach Ihrem Wunsch beauftragen Ihre Angelegenheiten in Ihrem Sinn zu regeln. 

Was ist, wenn kein Vorsorgeauftrag vorhanden ist? Bei verheirateten Personen /eingetragene Partnerschaft: Für alltägliche Angelegenheiten gilt das Vertretungsrecht für den Partner. Für ausserordentliche Verwaltung von Vermögen (Hypotheken, Verkauf von Liegenschaften…) benötigt es zwingend einen Vorsorgeauftrag.

Bei alleinstehenden Personen: Die KESB ernennt einen Beistand. Dabei wird geprüft, ob dies von einem Familienmitglied oder nahestehenden Person oder Berufsbeistand übernommen werden kann.

Wir unterstützen Sie in der korrekten Formulierung des Auftrages.

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