25.02.2021
Wie wirkt sich Corona auf die Steuererklärung 2020 für mich als Privatperson aus?

Wie wirkt sich Corona auf die Steuererklärung 2020 für mich als Privatperson aus?

Was normalerweise Jahr für Jahr routiniert und pflichtgemäss erledigt wird, stiftet dieses Mal doch einige Verwirrung. Wie sind Kurzarbeit, Anschaffungen fürs Home Office und das unbenutzte Auto oder GA in der Steuererklärung anzugeben? Wir zeigen Ihnen, was im Steuerjahr 2020 anders ist.

Home Office von den Steuern abziehen 

Variante 1: Berufsauslagen ohne Corona-Einfluss deklarieren

Für viele Arbeitnehmer sind im Jahr 2020 Berufsauslagen wie die externe Verpflegung, Fahrtkosten oder Zugabos durch das Home Office oder Kurzarbeit teilweise oder ganz weggefallen. Die Kantone reagieren darauf mal strenger, mal weniger streng. Unter anderem in den Kantonen Zürich, Zug, Basel-Landschaft, Solothurn und Luzern dürfen die Auslagen für das Jahr 2020 ohne den Corona-Einfluss berechnet werden. Das heisst, die Ausgaben werden so berechnet, als ob der Arbeitnehmer jeden Tag im Büro gewesen wäre. Umgekehrt heisst das, es dürfen keine Kosten fürs Home Office in Abzug gebracht werden. 

Andere Kantone gehen mit den Corona-bedingten Änderungen strenger um. Wir empfehlen auf jeden Fall, die aktuellen Ausführungen der Kantone zu beachten.  Am Schluss finden Sie die Erläuterungen der Kantone Thurgau und St. Gallen.


Variante 2: Effektive Kosten für das Home Office deklarieren

Wer trotzdem die effektiven Kosten für das Home Office von den Steuern abziehen möchte, sieht sich vor einer komplizierten Rechenübung. 

Zunächst gibt es drei Bedingungen, die allesamt erfüllt werden müssen: 

  • Die Arbeit muss in einem wesentlichen Masse und regelmässig im Home Office erfolgen. Je nach Kanton ist das unterschiedlich, beträgt jedoch mindestens ⅓ der Arbeitszeit.
  • Die Benutzung des Arbeitsplatzes ist nicht möglich oder wird vom Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellt. 
  • In der Wohnung oder dem Haus muss ein Raum hauptsächlich als Arbeitsplatz genutzt werden. Das schliesst zum Beispiel den Esstisch als Home Office Platz aus. 

Treffen diese Bedingungen zu, gilt es, den Anteil an der Miete sowie die Einrichtung des Büros richtig zu berechnen. Achtung: Die Rechnung ist komplizierter, als sie klingt. Die Kantone benutzen verschiedene Formeln zur Berechnung.

Bei dieser Variante fällt der üblicherweise erlaubte Pauschalabzug (je nach Kanton bis zu 4000 Franken) für die übrigen Berufsauslagen jedoch weg. Auch Verpflegungskosten sowie Fahrt- oder Abokosten müssen reduziert werden.

Zu beachten ist zudem, dass die Einrichtung des Home Offices mit Bildschirm, Drucker und Co. zu einem Prozentsatz als private Auslagen angerechnet werden. Im Normalfall lohnt es sich deshalb nicht, die effektiven Kosten fürs Home Office geltend zu machen. 


Welche Auslagen können Sie ausserdem deklarieren?

Unabhängig von der Frage nach Home Office oder Kurzarbeit sollten Sie nicht vergessen, diese Auslagen in Abzug zu bringen:

  • Aus- und Weiterbildungskosten
  • Auslagen zur Arbeitssuche, z.B. wenn der Job gekündigt worden ist
  • Beiträge in die Säule 3a
  • Krankheits- und Unfallkosten: Dazu gehören bezahlte Selbstbehalte, Zahnarztkosten, Kosten für Sehhilfen, Medizin, Pflege etc.
  • Spenden an gemeinnützige Organisationen
  • Wertschriften, Aktien, Kryptowährung etc. 
  • Eigenmietwert der selbstbewohnten Immobilie sowie Zweitimmobilien
     

In vielen Fällen lohnt sich die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater: 

  • Sie haben im Jahr 2020 werterhaltende Investitionen für Ihre Liegenschaft getätigt. Hier können eine Pauschale oder die effektiven Kosten abgezogen werden.
  • Sie haben für Ihre Liegenschaft Investitionen für eine bessere Energieeffizienz oder zum Schutz der Umwelt getätigt. 
  • Sie besitzen ein Wertschriftendepot. Verschiedene dadurch anfallende Gebühren können deklariert werden.
  • Sie besitzen Kryptowährungen. 
  • Sie verfügen über ein Geschäftsauto. 
  • Sie möchten eine Rückforderung beim Steueramt geltend machen, z.B. wenn vorbezogene Pensionskassengelder wieder zurückgeführt werden und der Steuerabzug zurückerstattet werden soll

 


Erläuterungen der Kantone Thurgau und St. Gallen:

Kanton Thurgau:

1. Steuerliche Folgen für unselbständig erwerbende Personen

1.1. Kurzarbeitsentschädigungen
Die Kurzarbeitsentschädigungen unterliegen der Einkommenssteuer. Sie sind im Lohnausweis enthalten und müssen deshalb nicht separat deklariert werden.

 

1.2. Erwerbsausfallentschädigungen
Die Erwerbsausfallentschädigungen unterliegen der Einkommenssteuer. Sie sind entweder bereits im Lohnausweis enthalten oder müssen bei direkter Auszahlung separat deklariert werden (Ziff. 3.3. der Steuererklärung).

 

1.3. Fahrtkosten zum Arbeitsort
Abzugsfähig sind die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, ausnahmsweise mit einem privaten Motorfahrzeug, wenn z.B. die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Steuerpflichtige, die von Mitte März 2020 bis Mitte Juni 2020 mit dem Auto anstatt dem ÖV an den Arbeitsplatz gefahren sind, können hierfür die tatsächlich angefallenen Kosten für das Auto in Abzug bringen, weil aufgrund der behördlichen Massnahmen eine Nutzung des ÖV nicht als zumutbar erachtet wird.

 

1.4. Homeoffice
Für die Phase des COVID-bedingten Homeoffice wird davon ausgegangen, dass dieses vom Arbeitgeber angeordnet wurde und die übrigen für den Abzug eines Arbeitszimmers erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren (wesentlichen Teil der Tätigkeit und eingerichtetes Arbeitszimmer für Homeoffice). Die tatsächlichen Kosten für das Homeoffice sind nur dann steuerrechtlich abzugsfähig, wenn sie nicht vom Arbeitgeber vergütet wurden und sie den pauschalen Abzug für übrige berufsbedingte Kosten übersteigen. Eine Kombination von Pauschalabzug und effektiven Kosten ist nicht zulässig. Wichtig: Sollten die Voraussetzungen für die Gewährung eines Abzugs für Homeoffice erfüllt sein, können für diesen Zeitraum keine Auslagen für Arbeitsweg und Verpflegungsmehrkosten geltend gemacht werden.

 

1.5. Privatanteil Geschäftsfahrzeug
Es ist nach wie vor der Privatanteil von 9.6% des Kaufpreises als Gehaltsnebenleistung zu deklarieren. Der Privatanteil entschädigt die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs im Allgemeinen, jedoch nicht den Arbeitsweg. Falls der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Homeoffice Tätigkeit eine Entschädigung ausrichtet, stellt diese Vergütung wie bis anhin eine Gehaltsnebenleistung dar. Auf Seite der Berufsauslagen können in derartigen Fällen die Kosten für das Homeoffice geltend gemacht werden, wenn hierfür die Voraussetzungen erfüllt sind.

 

1.7. Kinderdrittbetreuungskosten
Die effektiv angefallenen Kosten für die Kinderdrittbetreuung sind auch während der Corona-Krise vollständig abzugsfähig, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Verfügt ein Arbeitnehmer über einen Geschäftswagen und ist er vollständig oder teilweise im Aussendienst tätig, muss der Arbeitgeber unter Ziffer 15 des Lohnausweises den prozentmässigen Anteil Aussendienst bescheinigen, wobei Homeoffice-Arbeitstage ebenfalls als Aussendienst gelten.

 

1.6. Spesenvergütungen
Kurzfristige Schwankungen der Aussendiensttätigkeit bleiben bei bereits genehmigten Spesen Reglementen unberücksichtigt. Die pauschalen Spesenvergütungen für Repräsentationsspesen oder die geschäftliche Nutzung des Privatwagens werden daher auch während der coronabedingten Homeoffice Tätigkeit als Spesenersatz akzeptiert.

Quelle: COVID-19-Massnahmen / Folgen für Einkommenssteuer (tg.ch)

 

Kanton St. Gallen:

1.1 Kurzarbeitsentschädigung 
Die Kurzarbeitsentschädigung ist im Lohnausweis enthalten (unter Ziff. 7 bzw. Ziff. 1) und muss deshalb nicht separat in der Steuererklärung deklariert werden.
 

1.2 Corona Erwerbsersatzentschädigungen der AHV-Ausgleichskassen
Entschädigungen für Erwerbsausfälle erhielten:
- Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet war
- Personen, die wegen einer Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten
- Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende, die zu den besonders gefährdeten Personen gehören und ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten Bei Unselbständigerwerbenden sind sie entweder bereits im Lohnausweis enthalten oder müssen bei direkter Auszahlung separat deklariert werden (Steuererklärung Ziff. 3.3)

 

1.3 Entschädigungen für Home-Office Eine pauschale
Entschädigung des Arbeitgebers für Home-Office stellt in der Regel steuerbarer Lohn dar und gehört auf den Lohnausweis. Anderseits können die Kosten abgezogen werden (siehe unten). Der tatsächliche Auslagenersatz (Büroplatz, IT, Drucker, Strom, Papier) durch den Arbeitgeber ist bei korrekter Bemessung steuerfrei.

 

1.4 Arbeitszimmer zu Hause 
Die Kosten für das Home-Office sind für die Zeit abzugsberechtigt, in der der Bundesrat Home-Office empfohlen hat (17.3.-22.6.2020 und 19.10.2020-31.12.2020) oder der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmenden Home-Office vorschreibt, um den Betrieb sicher zu stellen. Steuerliche Auswirkungen infolge Corona auf die Steuererklärung 2020 von natürlichen Personen Final 2/3.

Die konkreten Verhältnisse können aufgrund der Deklaration und eingereichten Unterlagen geprüft werden. Im Grundsatz gelten die folgenden Bestimmungen:

Die Kosten für das Arbeitszimmer zu Hause sind grundsätzlich mit dem pauschalen Abzug für übrige Berufskosten abgegolten. Es besteht die Möglichkeit der Geltendmachung der effektiven Kosten anstelle des Pauschalabzugs. Der Abzug eines Arbeitszimmers setzt voraus, dass ein besonderer Arbeitsplatz, der vorwiegend den Charakter eines Arbeitszimmers hat, auch tatsächlich ausgeschieden worden ist (kein Abzug, wenn beispielsweise am Wohnzimmertisch gearbeitet wurde). Dabei berechnen sich die Kosten für ein Arbeitszimmer wie folgt:

Eigenheim: Eigenmietwert gemäss Schätzung (ohne Garage) ./. 30% Eigenmietwertreduktion = steuerlich massgebender Eigenmietwert + 10% davon für Nebenkosten (oder effektive Nebenkosten) = Eigenmietwert netto inkl. Nebenkosten Anzahl Zimmer + 2 Mietobjekt: Bezahlter Mietzins inkl. Nebenkosten (ohne Garage) Anzahl Zimmer +

 

1.5 Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung 
An Home-Office-Tagen und Tagen ohne Arbeitsleistung (z.B. Kurzarbeit) entstehen keine Kosten für auswärtige Verpflegung. Für diese Tage dürfen deshalb keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung abgezogen werden.

1.6 Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort 
An Home-Office-Tagen und Tagen ohne Arbeitsleistung (z.B. Kurzarbeit) entstehen keine Kosten für den Arbeitsweg. Für diese Tage dürfen deshalb grundsätzlich keine Fahrkosten abgezogen werden. Wer ein öV-Jahresabo hat und während Wochen/Monaten im HomeOffice gearbeitet hat, kann jedoch das ganze Jahresabo des öV als Fahrkosten geltend machen. Denn diese Auslagen sind effektiv entstanden.

1.7 Informatikmittel
Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt. Stellt im Einverständnis mit dem Arbeitgeber der Arbeitnehmer selbst Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist (Art. 327 OR). Generell gilt bei selbstgetragenen Informatikkosten, dass mindestens 50 % als private Lebenshaltungskosten nicht zum Abzug zugelassen werden können.

1.8 Informatikmittel Home-Schooling (Kinder in schulischer oder beruflicher Ausbildung)
Sofern Home-Schooling vorgeschrieben wurde, ist ein Abzug für die Anschaffung der notwendigen Informatikmittel möglich. Die Anschaffungskosten können zu 50% als Ausbildungskosten abgezogen werden. Der Abzug schliesst die laufenden und künftigen Betriebskosten ein.

1.9 Mobiliar (Schreibtisch, Schrank, Stuhl, etc.)
Die Anschaffungskosten eines Schreibtisches stellen nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten dar

1.10 Gesichtsmasken und Desinfektionsmittel
Gesichtsmasken und Desinfektionsmittel stellen nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten dar.

1.11 Drittbetreuungskosten Kinder
Sofern die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, bleiben die effektiv angefallenen Drittbetreuungskosten auch während der Corona Zeit abzugsfähig.

Quelle: News Coronavirus | sg.ch

Alle Angaben sind ohne Gewähr.

 

Gute Nachricht zum Schluss: Elektronische Steuererklärung in allen Kantonen möglich

Inzwischen ist es in allen Kantonen möglich, die Formulare für die Steuererklärung elektronisch auszufüllen. In einigen Kantonen wird sogar auf eine Unterschrift auf Papier verzichtet. Dabei handelt es sich um die Kantone Zürich, Zug, Schwyz, Luzern, Solothurn, St. Gallen, Nidwalden und Obwalden. Ein mühsames Ausdrucken und Kopieren der Belege sowie der Gang zur Post bleibt uns dadurch zumindest erspart.